Österreichische Arbeitsgemeinschaft
  für Klinische Pharmakologie und Therapie
 


Statuten

der

Österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für
Klinische Pharmakologie und Therapie
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit Download

Die Statuten der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Klinische Pharmakologie und Therapie (Stand: 03/2012) können Sie hier als Word-Dokument herunterladen (41 KB):

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§
2
Zweck
§ 3 Aufbringung der Mittel
§
4
Mitglieder
§
5
Beginn der Mitgliedschaft
§
6
Beendigung der Mitgliedschaft
§
7
Mitgliedsbeiträge
§
8
Rechte der Mitglieder
§
9
Pflichten der Mitglieder
§
10
Organe der Arbeitsgemeinschaft
§
11
Die Generalversammlung
§
12
Der Vorstand
§
13
Arbeitsausschüsse
§
14
Ethikkommission
§
15
Rechnungsprüfer
§
16
Schiedsgericht
§
17
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft












§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

Der Verein führt den Namen "Österreichische Arbeitsgemeinschaft für klinische Pharmakologie und Therapie". Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Österreich.







§ 2 Zweck

Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung und Pflege der klinischen Pharmakologie in Österreich und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Die Erreichung dieses Zweckes erstrebt die Arbeitsgemeinschaft durch wissenschaftliche Vorträge und Veranstaltungen in regelmäßigen Sitzungen, durch den Kontakt mit ausländischen einschlägigen Fachgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Vereinen, sowie inländischen Einrichtungen, die in Beziehung zum Ziel der Arbeitsgemeinschaft stehen. Außerdem ist auf Wunsch der Beteiligten die Beurteilung, Beratung, Überwachung und Dokumentation von klinischen Prüfungen am Menschen vorgesehen.







§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft werden durch regelmäßige Beiträge der ordentlichen und kollektiven Mitglieder, Teilnehmerbeiträge von Tagungsteilnehmern sowie Förderungsbeiträgen und durch Forschungsaufträge aufgebracht. Schenkungen können den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft über Beschluss des Vorstandes einverleibt werden.







§ 4 Mitglieder

Der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Pharmakologie und Therapie können physische Personen, die Interesse an der wissenschaftlichen klinischen Pharmakologie haben und die die fachliche Qualifikation im Sinne der Ziele der Arbeitsgemeinschaft haben, als ordentliche Mitglieder beitreten.

Jeder neu Aufzunehmende muss von zwei Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft empfohlen sein. Juristischen Personen, Institutionen, Forschungseinrichtungen, Anstalten und Firmen ist, wenn sie an der Förderung des Vereinszweckes ein entsprechendes wissenschaftliches Interesse haben, die kollektive Mitgliedschaft möglich. Die Aufnahme der ordentlichen und kollektiven Mitglieder erfolgt über Empfehlung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch die Generalversammlung.

Lehnt der Vorstand ein Aufnahmebegehren als ordentliches oder kollektives Mitglied ab, so kann über das fortbestehende Aufnahmebegehren der betreffenden Personen oder Institutionen erst nach einem Jahr neuerlich entschieden werden.

Um die klinische Pharmakologie in Österreich verdiente Personen können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder genießen im übrigen die vollen Vereinsrechte.







§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Vor der Konstituierung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam. Im übrigen beginnt die Mitgliedschaft der ordentlichen, kollektiven und korrespondierenden Mitglieder mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Generalversammlung.







§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. freiwillig durch schriftliche Anzeige des Mitgliedes an den Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vereinsjahres;
2. durch Streichung aus der Liste der Mitglieder:
a) wenn ein Mitglied trotz der ihm zugegangen zweimaligen schriftlichen Mahnung des Kassiers länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt,
b) durch Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft durch Beschluss der Generalversammlung, wenn die Interessen des Vereines gröblich beeinträchtigt oder Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet wurden,
c) durch Tod.








§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und kollektive Mitglieder wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Korrespondierende und pensionierte Mitglieder zahlen keine Beiträge.







§ 8 Rechte der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und alle Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft nach Tunlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das aktive und passive Wahlrecht kommt nur den ordentlichen Mitgliedern zu.







§ 9 Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben, nach besten Kräften und bestem Können, die Interessen und Ziele der Arbeitsgemeinschaft stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, und sich an die Statuten der Arbeitsgemeinschaft sowie an die Beschlüsse ihrer Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck der Arbeitsgemeinschaft abträglich sein könnte.







§ 10 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Als Organe der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Pharmakologie und Therapie sind der Vorstand, die Arbeitsausschüsse, die Generalversammlung, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer vorgesehen.







§ 11 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 28 Tage vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum anberaumten Termin nicht der Fall, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer halben Stunde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Der Generalversammlung obliegt:

a) die jährliche Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie allfälliger Arbeitsausschüsse,
b) die Festsetzung der Beiträge für ordentliche und kollektive Mitglieder,
c) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche vom Vorstand oder den Arbeitsausschüssen der Generalversammlung vorgelegt werden,
e) die Änderung der Statuten und
f) die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Für die Obliegenheiten a) bis d) erfolgt die Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, für die Punkte e) und f) ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. In besonders dringenden Fällen kann eine Briefwahl erfolgen.







§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden sowie mindestens einem und höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär und einem Kassier. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Arbeitsgemeinschaft, die nach außen durch den Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden (in der festgesetzten Reihenfolge) jeweils gemeinsam mit dem Sekretär vertreten wird.

In finanziellen Angelegenheiten wird die Arbeitsgemeinschaft durch den Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden (in der festgesetzten Reihenfolge) und den Kassier gemeinsam vertreten.

Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, soweit sie nicht in den Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden (in der festgesetzten Reihenfolge) mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden, der in allen Verhandlungen stimmberechtigt ist, das Dirimierungsrecht zu.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Mitglied zu kooptieren.







§ 13 Arbeitsausschüsse

Zur Bearbeitung spezieller Sach- und Fachfragen ist die Errichtung von Arbeitsausschüssen vorgesehen. In der Gründungsphase kann das Proponentenkomitee, im ersten Vereinsjahr nach der konstituierenden Generalversammlung der Vorstand, Arbeitsausschüsse errichten. Ansonsten ist die Errichtung von Arbeitsausschüssen der Generalversammlung vorbehalten.

Mitglied von Arbeitsausschüssen kann jedes ordentliche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft werden. Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, dem die Leitung der Arbeitsausschuss-Sitzungen zukommt und der dieselben einberuft.

Den Mitgliedern des Vorstandes steht es jederzeit frei, an Sitzungen von Arbeitsausschüssen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.

Die Arbeitsausschüsse beschließen alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit und haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand laufend und der Generalversammlung einmal jährlich zu berichten.






§ 14 Ethikkommission

Die älteste Ethikkommission Österreichs, gegründet 1975 an der damaligen Ersten Medizinischen Universitätsklinik Wien, wurde 1992 als besonderer Arbeitsausschuss in die "Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Pharmakologie und Therapie" übernommen. Die Ethikkommission hat eine eigene Geschäftsordnung und ist in der inhaltlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden entsprechend der Geschäftsordnung der „Ethikkommission der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Pharmakologie und Therapie“ von der Jahreshauptversammlung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Pharmakologie und Therapie nach Nominierung durch den Vorstand ernannt, sie haben die ihnen zur Kenntnis gebrachten Unterlagen vertraulich zu behandeln.








§ 15 Rechnungsprüfer

Die von der Generalversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer müssen ordentliche Mitglieder des Vereines sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sämtliche Vorstandsmitglieder haben ihnen auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Generalversammlung jährlich Bericht über die Finanzgebarung der Arbeitsgemeinschaft.







§ 16 Schiedsgericht

Zur Schlichtung interner Streitigkeiten der Arbeitsgemeinschaft ist ein Schiedsgericht zuständig, zu welchem jede der streitenden Parteien ein ordentliches Mitglied wählt. Diese beiden Parteienvertreter wählen dann ein drittes Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichts. Kommt eine Einigung über die Wahl des Obmannes nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit endgültig und wird vom Vorstand vollzogen. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an keine bestimmten Regeln gebunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Bestellt ein in Streit befindliches Mitglied keinen Schiedsrichter in angemessener, eventuell vom Vorstand vorgeschriebener Frist, so kann der Vorstand einen Schiedsrichter berufen.







§ 17 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die freiwillige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen.

In diesem Falle muss der Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, und die beschlussfassende Generalversammlung hat über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens nach dem gültigen Auflösungsbeschluss zu befinden, wobei das verbleibende Vereinsvermögen (ebenso wie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes) für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 ff Bundesabgabenverordnung verwendet werden muss.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.